Was tun nach einem Unfall

Wie verhalte ich mich richtig?
Bekomme ich einen Mietwagen und Nutzungsausfall?
Brauche ich einen Rechtsanwalt?
Kann ich Schmerzensgeld beantragen?


Fragen über Fragen - damit Sie nach einem Unfall keine Punkte auslassen, finden Sie auf dieser Seite ein paar Tipps und eine nützliche Broschüre vom ADAC zum Download und Selbstausdrucken. Ganz wichtig: Unfallbericht-Formular. Den sollten Sie auf jeden Fall immer in 2-facher Ausführung im Auto haben.

Bei Reparaturkosten über 750,– € („Bagatellschadengrenze“) können Sie die Schadenshöhe vor Erteilung des Reparaturauftrages durch einen freien Sachverständigen feststellen lassen; das gilt stets auch dann, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges übersteigen (sog. wirtschaftlicher Totalschaden). Im Rahmen der Haftungsquote muss die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die Gutachterkosten übernehmen. Als Geschädigter haben Sie einen Anspruch auf einen Gutachter Ihrer Wahl. Sie müssen sich nicht auf einen Sachverständigen der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung verweisen lassen. Das Gutachten eines freien Sachverständigen hat Beweissicherungsfunktion: Es enthält neben der Feststellung der Höhe der Reparaturkosten auch Angaben zu einer eventuell vorliegenden Wertminderung Ihres Fahrzeuges. Sollte der Schaden unterhalb der Bagatellschadengrenze liegen, genügt ein Kostenvoranschlag (mit Fotos).

— Quelle: www.adac.de

 

Wie verhalte ich mich an der Unfallstelle richtig?

  • Nach einem Unfall anhalten, Warnblinklicht einschalten und die Unfallstelle auch mit Warndreieck (mindestens 100 Meter Entfernung) sichern. Falls nötig, den Verletzten Erste Hilfe leisten. Im Notfall den Rettungsdienst (Tel. 112) oder die Polizei (Tel. 110) verständigen.
  • Vor Ort die Personalien austauschen und Beweise sichern. Hierzu Fotos (Handykamera) anfertigen und Anschriften von Zeugen notieren. Am besten Unfallbericht und Unfallskizze gemeinsam ausfüllen.

Was ist danach zu tun?

  • Ist der Unfallgegner nicht vor Ort (z.B. bei Schäden am geparkten Fahrzeug) unbedingt einen angemessenen Zeitraum an der Unfallstelle warten. Anschließend unmittelbar dem Geschädigten (soweit bekannt) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle den Unfall melden.  Ein Zettel hinter dem Scheibenwischer reicht nicht aus!
  • Ist der Schaden vom Unfallgegner verschuldet, können Sie Ihre Ansprüche an die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung richten. Wichtig: Wenn Sie mit der gegnerischen Versicherung in Kontakt treten, lassen Sie sich keine Leistungen (insbesondere keinen Gutachter) „aufschwatzen“.

Welche Rechte habe ich?

  • Bei einem fremd verschuldeten Unfall haben Sie das Recht, ab einer zu erwartenden Schadenshöhe von ca. 750,– Euro einen eigenen Sachverständigen hinzuzuziehen. Liegt der voraussichtliche Schaden darunter, reicht ein Kostenvoranschlag der Werkstatt Ihres Vertrauens.
  • Sie haben das Recht, den Schaden in einer Werkstatt Ihrer Wahl reparieren zu lassen. Die Geltendmachung der Reparaturkosten kann an Ihre Werkstatt abgetreten werden. Achtung: Unterschreiben Sie keine pauschale Abtretungserklärung, sondern beschränken Sie diese nur auf die Reparaturkosten.
  • Sie haben jedoch auch die Möglichkeit, sich den Schaden gemäß Kostenvoranschlag bzw. Gutachten auszahlen zu lassen. Erstattet wird dann allerdings ohne Mehrwertsteuer.
  • Daneben stehen Ihnen noch weitere Schadensersatzansprüche (ggf. unter weiteren Voraussetzungen) zu: u.a. Mietwagenkosten oder Nutzungsausfallentschädigung, Wertminderung und eine Auslagenpauschale.
  • Ist ein Mitverschulden Ihrerseits gegeben, kann es sinnvoll sein, zunächst Ihre Vollkaskoversicherung – soweit vorhanden – in Anspruch zu nehmen. So haben Sie zumindest die Möglichkeit, dass Ihr Fahrzeugschaden komplett erstattet wird. Neben Selbstbeteiligung und Rückstufungsschaden können dann die weiteren Kosten bei der gegnerischen Versicherung geltend gemacht werden.
  • Um keine Ansprüche zu verlieren, ist es meist ratsam, einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung zu beauftragen. Wenn Sie unschuldig am Unfall sind, muss die gegnerische Haftpflichtversicherung die Anwaltsgebühren bezahlen. Insbesondere bei körperlichen Schäden oder einem Totalschaden ist es empfehlenswert, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden.


— Quelle: www.adac.de

Kfz-Sachverständigenbüro Bernd Schmid

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